§ 1 Name, Sitz
(1) Der eingetragene Verein führt den Namen ,,Bund der
Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und
Kulturbau - Landesverband Nordrhein-Westfalen (BWK/NRW) e.V.",
im weiteren Verband genannt. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf
und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf
eingetragen.
(2) Die Geschäftsstelle des Verbandes ist der Wohnsitz
des Geschäftsführers.
§ 2 Mitgliedschaft des Landesverbandes im Bundesverband
(1) Der Verband ist als Landesverband Mitglied des Bundes
der Ingenieure für Wasserwirtschaft; Abfallwirtschaft
und Kulturbau (BWK) e.V. (Bundesverband).
(2) Der Verband ist an die Beschlüsse des Bundesverbandes
gebunden, soweit dieser sie in Ausübung seiner in der
Bundessatzung festgelegten Rahmenkompetenz faßt. Hierzu
gehört insbesondere die Übernahme der verbindlichen
Regelungen der von der Bundesversammlung verabschiedeten Rahmensatzung
einschließlich späterer Änderungen in die
Satzung des Landesverbandes.
(3) Der Verband ist gemäß Satzung des Bundesverbandes
in der Bundesversammlung und im Bundesvorstand vertreten.
(4) Der Verband führt an den Bundesverband gemäß
dessen Satzung einen Jahresbeitrag ab.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:
1. bei der Lösung technischer und naturwissenschaftlicher
Aufgaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, des Kulturbaues
und verwandter Gebiete mitzuwirken,
2. den Umweltschutz auf den Gebieten der Wasserwirtschaft,
der Abfallwirtschaft, des Kulturbaues und verwandter Gebiete
zu fördern,
3. insbesondere seine Mitglieder fortzubilden und
4. die berufsständischen Angelegenheiten seiner Mitglieder
zu vertreten.
(2) Hierzu dienen u. a.:
1. ständige fachliche Information durch die Verbandszeitschrift
,,WASSER UND ABFALL",
2. Lehrgänge, Seminare und Exkursionen,
3. Öffentlichkeitsarbeit,
4. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen
gleicher Zielsetzung,
5. Anregen von Forschungsvorhaben,
6. Umsetzen wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder sind:
1. ordentliche Mitglieder,
2. außerordentliche Mitglieder,
3. fördernde Mitglieder und
4. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
1. Ingenieure und Naturwissenschaftler in der Wasserwirtschaft,
der Abfallwirtschaft, dem Kulturbau und in verwandten Gebieten
und
2. andere Personen mit besonderen Leistungen oder Erfahrungen
in den Aufgaben des Verbandes.
(3) Außerordentliche Mitglieder können werden:
Studierende der unter Abs. 2 Nr.1 genannten Fachgebiete.
(4) Fördernde Mitglieder können werden:
Einzelpersonen, Firmen, Behörden, Vereine, Gemeinden
und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts,
wissenschaftliche Institute und andere, die den Aufgaben des
Verbandes Interesse entgegenbringen.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
Personen, die sich um den Verband in außergewöhnlicher
Weise verdient gemacht haben.
(6) Die Mitglieder des Landesverbandes gemäß Abs.
1 sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes: damit besteht
eine Doppelmitgliedschaft im Bundesverband und im Landesverband.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhörung
der Bezirksgruppe.
(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme schriftlich ab, so steht
dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung
zu. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in der Aufnahmebestätigung
eingetragenen Datum.
(4) Jedes Mitglied erhält die Satzung und eine Mitgliedskarte
des Verbandes.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod.
2. Austritt oder
3. Ausschluß.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von Verpflichtungen,
die vor dem Ausscheiden entstanden sind.
§ 6 Austritt
Der Austritt aus dem Verband ist nur mit Wirkung zum Jahresende
möglich. Der Austritt muß spätestens bis zum
30. September schriftlich an den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer
des Verbandes erklärt werden.
§ 7 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden.
1. wenn es der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zuwiderhandelt.
2. wenn es das Ansehen des Verbandes schädigt oder
3. wenn es mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr
im Rückstand ist, ohne daß Stundung gewährt
wurde
(2) Der Ausschluß kann unter Darlegung der Ausschlußgründe
von jedem Mitglied schriftlich beim Vorstand beantragt werden
(3) Über den Ausschluß beschließt der Vorstand
nach Anhörung des Betroffenen und des Vorsitzenden der
Bezirksgruppe. Der Beschluß ist dem Betroffenen mit
Begründung schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die
Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Erlöschen der Ansprüche
(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch
an den Verband aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von
bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verband.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das bisherige Mitglied
oder dessen Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf Teilung oder
Herausgabe eines Teiles des Verbandsvermögens, auch nicht
nach Auflösung des Verbandes.
§ 9 Beitrag
(1) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zu
entrichten. Rückständige Beiträge sind vom
Schatzmeister zuzüglich der Unkosten einzuziehen.
(3) Mitgliedern kann auf Antrag durch den Vorstand Beitrags-
oder Zahlungserleichterung gewährt werden.
§ 10 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verband die Rechte,
die sich aus der Satzung ergeben.
(2) Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Vertreter juristischer
Personen haben auf Verlangen ihre Vollmacht vor Abstimmungen
dem Abstimmungsleiter gegenüber nachzuweisen.
(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
1. die Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane
zu beachten,
2. bei der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes und bei
der Wahrung seines Ansehens nach Kräften mitzuwirken,
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten und
4. jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem
Geschäftsführer des Verbandes mitzuteilen.
§ 12 Organe
Organe des Verbandes sind:
(1) Die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die Bezirksgruppenversammlung
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt. Sie wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen
von dem Vorstand durch schriftliche Ladung mit Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie müssen
einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
die Einberufung mit Angabe von Gründen beim Vorstand
schriftlich beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter geleitet.
(5) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen
spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin
dem Geschäftsführer vorliegen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme in der
Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht für Mitglieder
ist nicht übertragbar.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung
sind mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenene
Stimmen zu fassen.
(10) Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes
und die Verwendung des Verbandsvermögens sind mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(11) Sind Beschlüsse zu Abs. 9 oder 10 zu fassen, so
ist in der Einladung auf Abs. 6 besonders hinzuweisen. Anträge
der Mitglieder zu den Abs. 9 oder 10 sind nach Ablauf der
Ladungsfrist nicht zulässig.
(12) Gewählt wird in geheimer Abstimmung und in getrennten
Wahlgängen. Offene Wahl ist zulässig, wenn kein
Widerspruch dagegen erhoben wird.
(13) Wesentliche Beratungsergebnisse, Beschlüsse und
Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift
festzuhalten. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Verfasser
der Niederschrift, bei Wahlen zusätzlich vom Wahlleiter
zu unterschreiben.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes gemäß
§ 3 zu beraten und zu beschließen,
2. die Satzung und deren Änderungen zu beschließen,
3. den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
und über die Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung
zu entscheiden,
4. die Jahresrechnung und den Kassenprüfbericht entgegenzunehmen
und über die Entlastung des Vorstandes für die Kassenführung
zu entscheiden,
5. über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan
zu beschließen,
6. die Jahresbeiträge der Mitglieder festzusetzen,
7. die Wahl der
- Vorstandsmitglieder gemäß § 15 Abs. 2 Nr.1
bis 4 und Abs. 3 Nr.1 bis 4,
- Vertreter und ihrer Stellvertreter für die Bundesversammlung
(Bundesvertreter),
- Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter und
- Ausschußmitglieder gemäß § 20 Abs.
1
durchzuführen,
8. über Anträge der Mitglieder und Vorlagen des
Vorstandes zu beraten und zu beschließen,
9. Ehrenmitglieder zu ernennen,
10. über die Auflösung des Verbandes und über
die Verwendung seines Vermögens zu beschließen
sowie zwei Liquidatoren zu bestellen und
11. in Beschwerdefällen zu entscheiden.
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verband und vertritt ihn nach
innen und außen. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer,
4. dem Schatzmeister.
(3) Zum Vorstand gehören darüber hinaus:
1. der Referent für Ausbildung,
2. der Referent für Fortbildung,
3. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
4. der Referent für berufsständische Angelegenheiten,
5. die Vorsitzenden der Bezirksgruppen, soweit nicht bereits
im Vorstand vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 2 und Abs.
3 Nr. 1 bis 4 werden für eine Amtsdauer von vier Jahren
gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zum Zeitpunkt
der nächsten Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
innerhalb der Amtsdauer aus, so ist eine Ersatzwahl für
die verbleibende Amtsdauer vorzunehmen.
(5) Zur Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB
sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, berechtigt.
(6) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Verbandsmitglieder
mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzuziehen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden zu seinen Sitzungen
mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit
und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(9) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich einzuberufen oder wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen
beantragen.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt es, sich für die Erfüllung
der Aufgaben des Verbandes gemäß § 3 einzusetzen.
(2) Ferner hat der Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Mitgliederversammlung einzuberufen und ihre Tagesordnung
aufstellen zu lassen,
2. Beschlußvorlagen für die Mitgliederversammlung
vorzubereiten,
3. der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit
zu berichten und einen Geschäftsbericht vorzulegen,
4. den Haushaltsplan des Verbandes aufzustellen und zusammen
mit der Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen,
5. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen,
6. die Befolgung der Satzung zu überwachen,
7. Fachausschüsse und Arbeitskreise einzurichten und
Referenten zu berufen (§ 20 Abs. 2),
8. Aufwandsentschädigungen festzulegen,
9. Beitragserleichterungen zu gewähren,
10. über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
zu entscheiden,
11. der Mitgliederversammlung Personen vorzuschlagen, die
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sollen,
12. die Bezirksgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu beraten und zu unterstützen und
13. in dringenden Fällen außerordentliche Maßnahmen
zugunsten des Verbandes oder seiner Mitglieder zu ergreifen.
Solche Entscheidungen sind der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen.
§ 17 Beschlußfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte
der Mitglieder beschlußfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Wesentliche Beratungsergebnisse und Beschlüsse sind
in einer Niederschrift über die Vorstandssitzung festzuhalten.
Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift
zu unterschreiben.
(4) Ein Beschluß kann schriftlich eingeholt werden,
wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 18 Vertretung in der Bundesversammlung
(1) Der Verband entsendet in die Bundesversammlung Vertreter
(Bundesvertreter), deren Zahl in der Bundessatzung festgelegt
ist.
(2) Die Bundesvertreter nehmen die Interessen des Verbandes
in der Bundesversammlung wahr.
(3) Die Bundesvertreter und deren Stellvertreter werden von
der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt.
§ 19 Bezirksgruppen
(1) Das Verbandsgebiet wird in Bezirke aufgeteilt. Die in
den Bezirken wohnenden Mitglieder bilden in der Regel die
Bezirksgruppe.
(2) Die Bezirksgruppenarbeit bildet das Hauptarbeitsfeld für
die Erfüllung der Verbandsaufgaben gemäß §
3.
Den Bezirksgruppen obliegt insbesondere:
1. die Vertretung des Verbandes auf der Ebene der Bezirksgruppen,
2. die Durchführung von Veranstaltungen für die
Mitglieder der Bezirksgruppen, besonders von Fortbildungsveranstaltungen,
3. die Durchführung einer jährlichen Mitgliederversammlung
der Bezirksgruppen,
4. die Werbung von Mitgliedern,
5. die Mitwirkung bei Veranstaltungen des Verbandes,
6. die Wahl eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters für
die Zeit von vier Jahren und
7. die Unterrichtung des Vorstandes über die Tätigkeit
der Bezirksgruppen.
§ 20 Fachausschüsse, Arbeitskreise, Referenten
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes sind Ausschüsse
einzurichten oder Referenten zu berufen für
- Ausbildung
- Fortbildung
- Öffentlichkeitsarbeit
- berufsständische Angelegenheiten.
(2) Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können
vom Vorstand weitere Fachausschüsse und Arbeitskreise
eingerichtet und Referenten berufen werden. Der Umfang ihrer
Aufgaben ergibt sich aus dem Berufungsbeschluß.
Diese Ausschüsse oder Arbeitskreise wählen aus ihrer
Mitte einen Sprecher, der dem Vorstand über die Arbeitsergebnisse
berichtet.
§ 21 Entschädigungen
(1) Alle Ämter im Verband sind Ehrenämter.
(2) Aufwandsentschädigungen können gewährt
werden.
(3) Bare Auslagen sind zu erstatten.
§ 22 Haushaltsplan, Jahresrechnung
(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes müssen
für jedes Haushaltsjahr veranschlagt werden (Haushaltsplan).
(3) Auszahlungen werden durch den Schatzmeister geleistet.
Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer haben die
sachliche Richtigkeit auf den Ausgabebelegen zu bescheinigen.
(4) Am Ende des Haushaltsjahres hat der Schatzmeister über
alle Einnahmen und Ausgaben eine Jahresrechnung aufzustellen,
die dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung
vorzulegen ist.
§ 23 Prüfung der Kasse
(1) Zur Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung wählt
die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und zwei
Stellvertreter, von denen einer dieses Amt in den letzten
zwei Jahren nicht bekleidet haben darf. Die Kassenprüfer
dürfen das Amt nur zwei Jahre hintereinander innehaben
und während dieser Zeit nicht Mitglied des Vorstandes
sein.
(2) Es ist jährlich mindestens eine Kassenprüfung
vorzunehmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen
und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 24 Verbandszeitschrift
Die Zeitschrift ,,WASSER UND ABFALL" ist Fach- und Mitteilungsblatt
des Verbandes. Sie wird den Mitgliedern zugestellt.
§ 25 Auflösen des Verbandes
(1) Bei einer Auflösung des Verbandes muß eine
Liquidation gemäß § 47 BGB stattfinden.
Sie ist von zwei Liquidatoren zu vollziehen.
(2) Das verbliebene Vermögen fällt einer von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vereinigung zu, die
ähnliche Aufgaben wie der Verband verfolgt.
§ 26 Gemeinsame verbindliche Regelungen der Landesverbände
In Ausfüllung der Bestimmungen des § 2 Abs.
2 sind folgende Regelungen bindend: §§ 1 bis 4;
6 bis 8; 12 Abs. 1 und 2; 13 Abs. 1, 2, 4, 6 und 8 bis13,
14 Nr. 1 bis 10; 15 (1), (2), (3) Nr.1 bis 4 und (5); 16 (1),
(2) Nr.1 bis 7 und Nr.10 bis 13; 17 (1); 18 (1) und (2); 20
(1); 22 bis 26.
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 6. Mai 1988 in Gütersloh von
der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die Satzung ist am 10. August 1988 beim Amtsgericht Düsseldorf
unter dem Geschäftszeichen 5138 ins Vereinsregister eingetragen
worden und somit in Kraft getreten.
(3) Auf der Mitgliederversammlung am 23. April 1999 in Hagen
wurde die vorliegende Fassung der Satzung beschlossen; der
Titel der Verbandszeitung wurde in "Wasser und Abfall"
umbenannt.
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|
| Dr.-lng. Harald Irmer (Vorsitzender) |
Dipl.-lng. Dieter Klähn (Geschäftsführer) |
Geschäftsbericht
2010
Geschäftsbericht
2009

